Im Namen des Volkes?

Gastbeitrag von Kurt Rohmert

Deutsche Justiz mit zweierlei Maß

Thorsten Schleif ist Amtsrichter aus Dinslaken. Bekannt geworden ist er 2019 durch sein Buch „Urteil: ungerecht.“ Darin attestiert er seinen Kollegen „eine gefährliche Kombination aus Ignoranz und Arroganz“. Denn: Im Strafrecht seien Richter in Aussagepsychologie kaum kompetenter als Laien. Die Gefahr von Fehlurteilen sei groß, der Rechtsstaat in einem maroden Zustand, reihenweise Skandalurteile das Ergebnis.

Bereits 2017 schrieb der Chef des Deutschen Richterbunds Jens Gnisa sein Buch „Das Ende der Gerechtigkeit“. Auch er untermauerte seine provokante Einschätzung („Der Rechtsstaat bröckelt“) mit erschreckenden Beispielen und gab vielen Menschen Recht, die kaum noch Vertrauen in unsere Rechtsprechung haben. So schrieb der focus in seiner Serie Justiz im Alltagscheck am 01.01.2019 „Der Vertrauensverlust in den Rechtsstaat resultiert nicht nur aus fragwürdigem Handeln der Politik. Die Justiz selbst macht sich immer wieder angreifbar, durch eine Kombination aus systematischem Versagen und Fehlern, die aus individueller Verantwortung heraus geschehen.“

Es ist eine fatale Entwicklung, wenn unser Rechtssystem weder geschätzt noch respektiert wird. Bevor ich der Frage nachgehe, ob die aufgestellten Thesen Behauptungen oder Tatsachen sind, ob unser Rechtssystem versagt, und ob es noch Hoffnung gibt, schildere ich zwei Urteile, die eigentlich der Anlass zu diesem Beitrag waren.

Im März 2020 wird ein 32-jähriger Vater für den Hitzetod seines zweijährigen Sohnes zu 10 Jahren Haft verurteilt. Das Urteil des Schwurgerichts Essen lautete auf Körperverletzung mit Todesfolge. Der Richter stellte fest „Der Zweijährige ist auf völlig unnötige Art jämmerlich verstorben.“ Der Vater hatte ihn im Hitzesommer 2019 im Kinderzimmer bei 35 Grad eingeschlossen und rund 18 Stunden lang nicht nach ihm gesehen. Der Vater äußerte sich nicht zu den Vorwürfen, laut Verteidiger war er der festen Überzeugung, nichts falsch gemacht zu haben.

Zum gleichen Zeitpunkt vor dem Landgericht in Magdeburg. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit verkündete die Richterin ihr Urteil. Der Täter (laut Altersgutachten zwischen 13 und 27 Jahre alt) wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Nach einer tödlichen Schlägerei in Wittenberg 2017 fiel das 30-jährige Opfer rückwärts mit dem Kopf auf das Pflaster. Er starb wenig später an seinen Kopfverletzungen im Krankenhaus. Ein Video dokumentierte den Vorfall. Die Staatsanwaltschaft wollte zunächst das Verfahren einstellen, argumentierte, der Täter habe aus Notwehr gehandelt, obwohl der Polizeibericht eindeutig war. Nach massiven Demonstrationen räumte dann die Staatsanwaltschaft einen Fehler ein.

Zwei Fälle, die sprachlos machen. Christian Friehoff, Chef des Richterbundes NRW, weiß, dass bestimmte Entscheidungen „immer wieder öffentliches Unverständnis“ hervorrufen und dass „nicht alle Urteile fehlerfrei “ sind. Die Justiz selbst ist besorgt, gibt zu, dass es fatal wäre, wenn bei Bürgern der Eindruck entstünde, „der Rechtsstaat sei den Herausforderungen nicht mehr gewachsen.“ (so Andrea Titz, Direktorin des Amtsgerichts Wolfratshausen, im focus).

Zwei Fälle, bei denen es um Körperverletzung mit Todesfolge ging. Was sagt das Strafgesetzbuch? Im 17. Abschnitt unseres Strafgesetzbuches sind unterschiedliche Grade der Körperverletzung benannt. Die Reihenfolge von leicht bis schwer gipfelt in der gefährlichen Körperverletzung. In letzter Konsequenz zählt die Körperverletzung mit Todesfolge in §227 zu den besonders schwerwiegenden Straftaten, die in der Regel mit mehreren Jahren Gefängnis geahndet wird.

Alle Handlungen gehen von einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen aus. Grundsätzlich wird auch der Vorsatz des Täters angenommen, also die Verletzungsabsicht. Ist gar eine Tötungsabsicht gegeben, dann greift der Tatbestand des Totschlags nach §212 StGB. Schlägereien wie im Fall 2, gestalten sich besonders schwierig, weil man den wahren Täter aus einer Gruppe herausfiltern muss. Generell macht sich schon jeder Beteiligte strafbar. Aber nur der Schuldige kann für den Tod eines Opfers belangt werden, ansonsten heißt es leider in dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten).

Geahndet wird eine Körperverletzung mit Todesfolge mit mindestens 3 Jahren (unter Umständen bis zu 15) Freiheitsstrafe geahndet, weil hier nur das Resultat entscheidet. In minder schweren Fällen liegt das Strafmaß zwischen 1 und 10 Jahren. Lediglich im Jugendstrafrecht verzichtet man auf Strafen über 10 Jahre.

Es ist schon eine Seltenheit, wenn sich Richter über die Qualität der Justiz äußern. Der genannte Autor Th. Schleif nennt zuerst die Besoldung und Ausbildung (Sparkurs) als Gründe für ein nicht funktionierendes System. Dieses System scheitert besonders dann, wenn neue Herausforderungen (z.B. Clans, Reichsbürger und Zuzug von Flüchtlingen) und nicht besetzte Richterstellen den Mangel offenbaren. Gravierender ist allerdings die fehlende Gewaltenteilung. Will heißen, in Deutschland unterstehen die Richter dem jeweiligen Justizminister und dieser übt direkt Einfluss auf die Richter aus. Also: nichts geht ohne Parteipolitik (so der ex-BGH Richter Thomas Fischer)! Im Gedächtnis der Menschen verbleiben aber die Absurditäten, wenn z.B. ein Mörder nach Haftbeschwerde wegen zu langer Verfahrensdauer freigelassen werden muss.

In der Öffentlichkeit und auch einigen Medien stark kritisiert wird immer die „Kuscheljustiz“. Als Richter fordert Th. Schleif ganz konkret, dass es ausreicht, wenn die vorhandenen Gesetze angewendet würden. Es fehle den Richtern aber das Selbstbewusstsein, harte Strafen auszusprechen, wenn es erforderlich ist. Besonders bei Intensivtätern muss schnell und konsequent gehandelt werden. Er bezweifelt, dass Intensivtäter durch „Zuwendung“ überhaupt zu erreichen sind.

Nach soviel Theorie betrachte ich wieder die beiden geschilderten Urteile. Was sind die Gemeinsamkeiten und was unterscheidet sie? Beides sind Körperverletzungen mit Todesfolge, aber sie unterscheiden sich bei den Tätern und dem Strafmaß. Einmal ein teilnahmsloser deutscher Vater als Täter, einmal ein Angeklagter, der (zufällig) zum Tatzeitpunkt gerade 17 Jahre (also Jugendstrafrecht) alt war und als Schutzsuchender aus Syrien nach Deutschland gekommen war. Seine Flucht nach der Tat war wahrscheinlich sogar versuchter Mord. Beide Urteile zeigen deutsche Praxis, einmal korrekt, einmal so milde, dass es dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden, egal ob Jurist oder Laie, widerspricht. Wie kann es sein, dass dieselbe Straftat einmal mit 10 Jahren Gefängnis, einmal mit 2 Jahren auf Bewährung, geahndet wird.

Siehe auch folgenden Link.  Es ist nicht die Regel, aber egal ob Straf- oder Zivilrecht, die deutsche Justiz hat ein Problem mit Tätern aus einem anderen Kulturkreis. Trotz der Grausamkeit, manchmal sogar Bestialität, die als Beweggründe besonders verwerflich sind, trotz einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes, die klar und deutlich besagt, dass die Frage nach dem „niedrigen Beweggrund“ zu allererst anhand der hiesigen Wertvorstellungen zu beantworten ist, berücksichtigen die Richter in diesem Land ausdrücklich und zuerst die kulturelle Herkunft der Täter. Das Urteil fällt dann strafmindernd aus, die Täter (überwiegend männlich) erhalten de facto einen Kulturbonus! Nebenbei: Die Weisheit, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, ist zwar allgemein geläufig, sie gilt aber nicht im Strafrecht!

Eine erschreckende Bilanz. Und sie ist gefährlich. Wir Menschen verbinden mit einem funktionierenden Staat, dass dieser sich nicht nur um die Sicherheit der Menschen kümmert, sondern sie vertrauen darauf, dass sie Gerechtigkeit erfahren. Und nicht zu vergessen: Diese Gesellschaft muss natürlich Migranten klarmachen, welche Rechtsvorstellung wir haben. Leider sieht die Realität völlig anders aus.  Ach ja, gibt es noch Hoffnung? Ich fürchte, ich werde es nicht mehr erleben.

2 Comments on “Im Namen des Volkes?”

  1. Ich werde mich noch zu einem späteren Zeitpunkt zu den Ermittlungsarbeiten im deutschen Staat äußern wollen. Ein Altersgutachten, das eine Spanne von 14 Jahren erlaubt (von 13 bis 27 Jahren) klingt willkürlich! Es gibt Gutachten, die den Körperbau des zu Begutachtenden auf bis höchstens 4 Jahre begrenzen. Hier liegt offensichtlich ein Recherchefehler vor.

    1. An Rudi: Hier liegt kein Recherchefehler vor. Ich beziehe mich direkt auf die Aussagen des Vaters des Opfers, der als Nebenkläger auftrat. So haben sich die Richterinnen mit diesem nicht aussagekräftigen Gutachten zufrieden gegeben. Sein Anwalt hatte ein genaues Gutachten sowie eine Abfrage bei Interpol beantragt, was das Gericht ablehnte. Der Richterin reichte wohl die Aussage des Täters, er sei 17 Jahre alt. Es handelt sich eindeutig um einen Bonus, der dem Schläger damit Jugendstrafrecht umd eine milde Strafe auf der Basis unsicherer Fakten schenkte. Das passte zu der Aussage des Staatsanwalts, der zuerst eine Notwehr des Täters erkannte. Soweit ich weiss, geht der Prozess mit einer Revision vor den Bundesgerichtshof.

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